3.2. Unbestrittenermassen kann der Arbeitgeber nach Art. 337 Abs. 1 OR das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt der Arbeitgeber (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1.1), mithin vorliegend die Beklagte.