-9- vorliegt, bei dem ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen in der Berufung zu Recht von der Anwendbarkeit des Regelbeweismasses ausgegangen. 3. 3.1. Mit der Berufung bringt die Beklagte sodann vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung zu Unrecht verneint.