Soweit die Beklagte sodann anführt, die Belästigung sei über eine längere Zeit erfolgt, die Abgrenzung zwischen «Spielereien und verbotenen Übergriffen» sei fliessend und den «Zeugen» falle es schwer, die Übergriffe zu melden (Berufung S. 18), und damit eine Beweisnot geltend machen will, ist zu entgegnen, dass bei entsprechenden Aussagen mehrerer Zeugen ein strikter Beweis für die vorliegend fraglichen Vorfälle – namentlich etwa die Frage, ob der Kläger gegenüber Mitarbeitern, nicht aber Lehrlingen, lediglich Gesten in Richtung der Genitalien ohne Berührung vollendete oder aber gegenüber Lehrlingen Berührungen im Genitalbereich vollführte – durchaus möglich wäre und gerade kein Fall