Soweit die Beklagte anführt, ein strikter Beweis sei für sie unzumutbar, weil zwingende gesetzliche Vorschriften sie daran hindere, die Daten der Mitarbeitenden im Prozess zu verwenden (Berufung S. 18), ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es wäre ihr offen gestanden, die betroffenen Personen als Zeugen zu beantragen. Die Konsequenzen dieses Unterlassens hat sie selber zu tragen, geben doch vom Beweisführer selbst verschuldete Beweisschwierigkeiten keinen Anlass zur Senkung des Beweismasses (LEU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, N. 86 zu Art. 157 ZPO).