2. 2.1. Die Beklagte rügt mit Berufung sodann, die Vorinstanz habe bezüglich der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grunds für die fristlose Kündigung zu Unrecht das Regelbeweismass angewendet. Infolge einer Beweisnot hätte das Beweismass gesenkt werden müssen (Berufung S. 17-19). 2.2. Es trifft zwar zu, dass anstelle des Regelbeweismasses der vollen Überzeugung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweisnot» besteht (BGE 140 III 610 E. 4.1). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht ersichtlich.