1. April 2021 in unbegründeter Form erlassen habe (Berufung S. 13), ist ihr nicht zu folgen. Wie zuvor aufgezeigt wurde, sind die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmassnahmen zu verneinen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Entscheid des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen.