Demgegenüber hat der Kläger in sich stimmig ausgesagt, dass er nie einen Lehrling bedroht habe und auch nie jemanden zusammenschlagen würde. Er sei nicht vorbestraft und auch nie im Gefängnis gewesen, was durch seine Einbürgerung untermauert wird. Nicht erstellt ist, dass C. im Auftrag des Klägers Erkundigungen über die Zeugen macht. Auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist daher das beklagtische Vorbringen betreffend Gefährdung der Zeugen nicht glaubhaft. Infolgedessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit zu Recht verneint hat.