1.3.3. Zusammengefasst kommt den anonymisierten Abschriften in beweisrechtlicher Hinsicht letztlich bloss der Stellenwert einer Parteibehauptung zu. Die Aussagen von E. sind äusserst vage und basieren bloss auf Hörensagen, zumal es, wie bereits ausgeführt, nicht angeht, dass er eigenmächtig darüber entscheidet, ob er die Namen von Zeugen, welche die Beklagte beim Gericht als Beweismittel beantragt, «für sich behalte».