Infolge der Bestreitung ist die beklagtische Behauptung mangels Beweismittel nicht belegt und dient entsprechend nicht zur Glaubhaftmachung der Gefährdung der «Zeugen». Die Beklagte offeriert in der Berufung für ihre Behauptung zwar die Parteibefragung, doch kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hiervon abgesehen werden, ist doch davon auszugehen, dass der Kläger Entsprechendes bestreiten würde und die Vertreter der Beklagten höchstens aussagen könnten, von deren Mitarbeitern über entsprechende Erkundigungen von C. erfahren zu haben, im Übrigen aber – wie auch in der Berufung vorgebracht (Berufung S. 4) – bloss «anzunehmen», dass C.