In Bezug auf die bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids behaupteten Erkundigungen ist nicht weiter einzugehen, da die Beklagte weder aufzeigt noch ersichtlich ist, weshalb dieses Vorbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufungsantwort bestritt der Kläger sodann, dass C. entsprechende Erkundigungen für ihn gemacht habe (Berufungsantwort S. 4). Infolge der Bestreitung ist die beklagtische Behauptung mangels Beweismittel nicht belegt und dient entsprechend nicht zur Glaubhaftmachung der Gefährdung der «Zeugen».