1.3.2. Als Novum führt die Beklagte mit der Berufung aus, C., welcher nicht mehr bei der Beklagten tätig sei, versuche herauszufinden, um wen es sich bei den beantragten Zeugen handle, wobei seine Erkundigungen nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids «nochmals zugenommen» hätten. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Kläger müsse angenommen werden, dass C. auf Anweisung des Klägers handle. Dies verdeutliche, dass der Kläger die beantragten Zeugen nach für ihn ungünstigen Aussagen zu sanktionieren versuche (Berufung S. 4). -7-