Zwar sagte anlässlich der Befragung ferner E. von der Beklagten aus, «diese zwei Personen» – gemeint sind wohl die «Zeugen 1 und 2» – hätten ihm relativ deutlich gesagt, dass sie bedroht worden seien. Es seien Bedrohungen vorhanden, die es rechtfertigten, dass er die Namen für sich behalte (act. 164). Die betroffenen Lehrlinge wollten nichts sagen und hätten Angst (act. 163). Nähere Ausführungen dazu unterliess er allerdings. Es ist unklar, ob sich die genannten «Bedrohungen» auf die Androhung physischer Gewalt im Falle der Erstattung ungünstiger Aussagen bezieht. Seine Aussagen sind zu vage, als dass sie zur Glaubhaftmachung der beklagtischen Behauptungen führen würden.