Da diese Abschriften durch die Beklagte eigens für das fragliche Verfahren erstellt wurden, sind diese in beweisrechtlicher Hinsicht letztlich einer blossen Behauptung der Beklagten gleichgestellt. Denn es ginge nicht an, dass einer Parteibehauptung höhere Beweiskraft zukommt, nur weil sie in einer Beilage anstatt in einer Rechtsschrift angeführt wird.