Die Beklagte führt mit der Berufung aus, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass der Kläger am Arbeitsplatz nicht nur wiederholt mit seinen Kampferfahrungen im Thaiboxen geprahlt habe, sondern gegenüber den beantragten Zeugen die Aussagen gemacht habe, dass etwas geschehen würde, wenn sie für ihn ungünstige Aussagen machen würden, und die Lehrlinge auch geschlagen habe. Die beantragten Zeugen würden sich in begründeter Weise vor dem Kläger fürchten (Berufung S. 14). Als Beleg -6- hierfür hat sie mehrere selbst erstellte anonymisierte Abschriften angeblicher Schreiben dieser Personen ins Recht gelegt.