Unbestritten ist, dass das Rechtsgut Leib und Leben der Zeugen ein schutzwürdiges Interesse darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Wie die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.4) allerdings zu Recht anführt, ist aufgrund des blossen Umstands, dass der Kläger in seiner Freizeit Kampfsport betreibt, nicht zu folgern, dass es sich bei ihm um eine gewalttätige und aggressive Person handelt bzw. er diese Fähigkeiten gegenüber den Zeugen anwenden würde, um sich zu rächen. Sein sportliches Engagement belegt zwar, dass er über entsprechende körperliche Fähigkeiten verfügt, indiziert aber nicht einen entsprechenden Willen, diese gegenüber den Zeugen anzuwenden.