Die Zeugen, bei denen es sich um Lehrlinge handeln soll, würden befürchten, dass sie bei einer Aussage zu Ungunsten des Klägers mit entsprechenden Retorsionsmassnahmen zu rechnen hätten, die bis zur physischen Gewalt reichen könnten (act. 34). Unbestritten ist, dass das Rechtsgut Leib und Leben der Zeugen ein schutzwürdiges Interesse darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).