1.2. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt bereits deshalb abzuweisen, weil sich die Beklagte nur auf eigene schutzwürdige Interessen berufen kann. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Dazu gehört auch die Einvernahme von Zeugen, die vom Gericht vorzuladen sind (Art. 168 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 170 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Berufung S. 15) ist es nicht so, dass es ihr im gerichtlichen Verfahren aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht und ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin verwehrt wäre, die Einvernahme von