3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen das ihr am 25. Januar 2022 bzw. 7. Februar 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Juni 2021 am 24. Februar 2022 Berufung und beantragte: Rechtsbegehren 1. Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Arbeitsgerichts Aarau vom 24. Juni 2021 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Klage wird abgewiesen.