2.7. Mit Verfügung vom 1. April 2021 wies das Gerichtspräsidium Aarau den prozessualen Antrag der Beklagten betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen für die Zeugen in unbegründeter Form ab und räumte der Beklagten eine Frist von 10 Tagen ein, um dem Arbeitsgericht die Personalien der durch sie beantragten Zeugen anzugeben. 2.8. Die Beklagte unterliess eine Offenlegung der Namen der Zeugen innert angesetzter Frist. 2.9. Am 24. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 16'188.20 brutto zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Februar 2020 zu bezahlen.