2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 23. Oktober 2020 die Abweisung der Klage. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, es seien durch das Gericht vorsorglich geeignete Zeugenschutzmassnahmen zu treffen. 2.3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wies das Gerichtspräsidium Aarau den prozessualen Antrag der Beklagten in begründeter Form ab und räumte der Beklagten eine Frist von 10 Tagen ein, um dem Arbeitsgericht die Personalien der durch sie beantragten Zeugen anzugeben. 2.4. Die Beklagte unterliess eine Offenlegung der Namen der Zeugen.