1. Der Kläger war ab 1. Januar 2014 Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Februar 2020 fristlos. 2. 2.1. Der Kläger verlangte mit Klage vom 9. September 2020 beim Bezirksgericht Aarau, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein Lohnbetreffnis von Fr. 16'192.30 brutto abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und eine Pönalentschädigung von Fr. 8'200.00 zu bezahlen. Zudem beantragte er die Berichtigung des von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses.