3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'054.20 wird dem Kläger zu sieben Zehnteln mit Fr. 2'137.95 und der Beklagten zu drei Zehnteln mit Fr. 916.25 auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 wird mit der Entscheidgebühr verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 362.05 direkt zu ersetzen und der Obergerichtskasse Fr. 554.20 zu bezahlen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zwei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'868.25, somit Fr. 1'947.30, zu ersetzen. Zustellung an: [...]