Diese sind ausgehend vom Streitwert von Fr. 29'403.25, der eine Grundentschädigung von Fr. 6'118.40 ergibt (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung, dem Zuschläge von 20 % für die Eingabe vom 18. Mai 2022 sowie von 5 % für die Eingabe vom 7. Juni 2022 gegenüberstehen (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 4'868.25 (= Fr. 6'118.40 x 1.05 x 0.75 + Fr. 50.00) festzusetzen, so dass der Kläger der Beklagten eine Parteienschädigung von Fr. 1'947.30 zu bezahlen hat. - 22 -