8. Damit ist die Berufung nur marginal gutzuheissen (bezüglich der Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und die Anschlussberufung ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind (unter Berücksichtigung der Streitwerte von Berufung [Fr. 20'386.00] und Anschlussberufung [Fr. 9'017.25] von zusammen Fr. 29'403.25) die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'054.20 gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu sieben Zehnteln dem Kläger und zu drei Zehnteln der Beklagten aufzuerlegen und der Kläger hat der Beklagten zwei Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend vom Streitwert von Fr. 29'403.25, der eine Grundentschädigung von Fr. 6'118.40 ergibt (§ 3 Abs. 1 lit.