Der Kläger begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend nach Art. 107 ZPO von der allgemeinen Regel der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang abzuweichen wäre oder dass die Gegenpartei unnötige Prozesskosten nach Art. 108 ZPO verursacht hätte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Juli 2020 bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt hat.