Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht darauf ankommt, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde. Entsprechend hat für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwischenverfahren ausser Betracht zu bleiben (zur Publikation vorgesehener BGE 4A_442/2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Kläger begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend nach Art.