7.2. Im Weiteren rügt der Kläger mit der Berufung, die Kostenverlegung berücksichtige den zuungunsten der Beklagten ergangenen "Zwischenentscheid" vom 7. Juli 2020 nicht. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (act. 177 ff.) wies die Gerichtspräsidentin ein Ausstandsbegehren der Beklagten gegen den gerichtlich beauftragten Sachverständigen ab.