261] und Protokoll [act. 273]). Dies ergibt einen korrekten Streitwert von Fr. 35'632.85. Daraus resultiert ein Grundansatz für die Gerichtsgebühr von Fr. 3'427.95, woraus sich unter Berücksichtigung der Gutachtenskosten von Fr. 3'791.05 - 21 - und der Zeugenentschädigung von Fr. 86.95 erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'305.95 ergeben, die gemäss der vorinstanzlichen hälftigen Kostenverteilung mit je Fr. 3'652.95 von den Parteien zu tragen sind. Insofern ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid zu korrigieren.