7. 7.1. Mit der Berufung rügt der Kläger auch die erstinstanzliche Kostenregelung. Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz (wohl versehentlich) von einem falschen Streitwert von Fr. 36'632.85 ausgegangen ist (vgl. Berufung N. 53 und angefochtener Entscheid E. 5.2.). Der erstinstanzliche Streitwert ergibt sich aus der Summe der Streitwerte von Klage und Widerklage (Art. 94 Abs. 2 ZPO), wobei die Beklagte die Widerklageforderung auf Fr. 15'246.85 bezifferte und die Klägerin die Klageforderung auf Fr. 20'386.00 (und nicht auf Fr. 21'386.00, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat; vgl. Eingabe vom 3. März 2021 [act. 261] und Protokoll [act.