Damit handelt es sich um ein unzulässiges Novum, worauf von vorneherein nicht abgestellt werden kann (vgl. oben E. 2.1). Im Übrigen setzt sich die Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach sie insbesondere Zusatzvereinbarungen, mit welchen sich die Parteien auf einen im Vergleich zur ursprünglichen Offerte erhöhten Werkpreis geeinigt hätten, nicht substanziiert behauptet habe. Das Gleiche gilt für die fehlenden substanziierten Behauptungen zu einem allfälligen Zusatzaufwand der Beklagten. Die Anschlussberufung ist damit abzuweisen.