6.5. Die Behauptung, die Parteien hätten sich auf einen Werkpreis von Fr. 33'000.00 geeinigt, bringt die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vor. Gründe dafür, dass sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Rechtsschriftenwechsel hätte vorbringen können, nennt sie keine und sind auch keine ersichtlich. Damit handelt es sich um ein unzulässiges Novum, worauf von vorneherein nicht abgestellt werden kann (vgl. oben E. 2.1).