6.4. Der Kläger führt dazu mit Anschlussberufungsantwort (S. 3) aus, eine mögliche Einigung auf Fr. 33'000.00 wäre an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die Lackierung in Bezug auf Ebenmässigkeit und Glanz sowie der Kofferraumdeckel noch in Ordnung gestellt werde, so dass ein einheitliches Gesamtbild bestehe. Dies sei nie geschehen, weshalb keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei.