6.3. Mit Anschlussberufung fordert die Beklagte nunmehr noch einen Betrag von Fr. 9'017.25. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen mit Verweis auf das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll vor, die Parteien hätten sich auf eine Schlussrechnung von Fr. 33'000.00 geeinigt, womit unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 23'982.75 eine Restforderung im genannten Betrag resultiere (Anschlussberufung S. 14 f.).