fassende und plausible Tatsachenbehauptungen zu konkretisieren. Eine solche detaillierte Tatsachenbehauptung finde sich in den Rechtsschriften der Beklagten nicht, womit es dem Kläger nicht möglich sei, die Ausführungen substanziiert zu bestreiten, und dem Gericht sodann auch nicht möglich sei, darüber Beweis abzunehmen. Die seitens des Klägers bestrittene Forderung sei weder ausreichend substanziiert noch bewiesen worden (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids). - 20 -