Die Vorinstanz wies die Widerklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, strittig sei insbesondere, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen von der ursprünglichen Offerte umfasst sowie ob und in welchem Umfang Zusatzaufträge vereinbart worden seien und wie sich diese allfälligen Zusatzaufträge in finanzieller Hinsicht auf die Höhe des Entgelts auswirkten. Aufgrund dieser Sachlage wäre die beweisbelastete Beklagte gehalten gewesen, ihre Ausführungen hinsichtlich des genauen Vertragsinhalts (Gegenstand der Offerte), des Bestands von Zusatzaufträgen sowie der Erfüllung des entstandenen Zeit- und Materialaufwands durch detaillierte, um-