Schliesslich rief der Kläger im Zusammenhang mit der erhobenen Mängelrüge bzw. mit den anlässlich der Besichtigung vom 28. März 2018 diskutierten Mängeln (act. 14 N. 31) ausdrücklich einen Zeugen an (F.). Nachdem die Vorinstanz die behauptete Mängelrüge als genügend bestritten erachtete, hätte sie diesen Zeugen anhören müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den Gehörsanspruch des Klägers verletzt, was ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hätte. 6. 6.1. Mit Widerklage hatte die Beklagte die Zahlung einer angeblich noch fälligen Restwerklohnforderung von Fr. 15'246.85 verlangt (vgl. act. 49 ff.).