Die vom Kläger in der Replik auf die (ungenügende) Bestreitung in der Klageantwort erfolge Erwiderung (act. 70 f. N. 71, wonach detaillierte Rügen postwendend und sogar noch vor Abschluss aller Arbeiten erfolgt seien) wurden von der Beklagten einzig mit "Bestritten. Festhalten" kommentiert (Duplik, act. 91). Mangels ausreichender Bestreitung der vom Kläger substanziiert erhobenen Behauptungen, hat es daher als erstellt zu gelten, dass der Kläger rechtzeitig eine ausreichende Mängelrüge erhoben hat. Schliesslich rief der Kläger im Zusammenhang mit der erhobenen Mängelrüge bzw. mit den anlässlich der Besichtigung vom 28. März 2018 diskutierten Mängeln (act.