14 N. 31, wonach erstmals am 22. März 2018 direkt und mündlich sowie via Whatsapp, am 9. April 2018 zum ersten Mal schriftlich, am 24. April 2018 zum zweiten Mal schriftlich und schliesslich am 19. Juni 2018 ein drittes Mal mit dem Privatgutachten gerügt worden sein soll). Die Beklagte entgegnete dem einzig, dass der Kläger das Auto trotz angeblicher Mängel ohne Vorbehalt entgegengenommen habe, womit sein Rügerecht verwirkt sei (Klageantwort, act. 46 "ad 4").