Demgegenüber hätte eine Minderheit die Berufung im Sinne ihres Eventualantrags Ziff. 2 gutgeheissen, d.h. den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen: Der Kläger hat in der Klage substanziiert behauptet, rechtzeitig eine Mängelrüge erhoben zu haben (act. 14 N. 31, wonach erstmals am 22. März 2018 direkt und mündlich sowie via Whatsapp, am 9. April 2018 zum ersten Mal schriftlich, am 24. April 2018 zum zweiten Mal schriftlich und schliesslich am 19. Juni 2018 ein drittes Mal mit dem Privatgutachten gerügt worden sein soll).