Mit Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall ist indes ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Gutachten ausgeführten Mängel der Lackierung (insbesondere die von blossem Auge gut erkennbare grossflächige bzw. uneinheitliche [vgl. vorstehende E. 5.4.1 in fine] Welligkeit der Lackierung, aber auch den Farbeinriss an der hinteren Stossstange links und rechts und der Farbunterschied der weiss lackierten Stellen am Fahrzeugheck) mit den vom Gutachter selber verwendeten Worten (Wörtern), die keine technischen sind, oder ähnlichen hätte umschreiben können.