vielmehr genügt es, dass er den angeblichen Mangel, wie von ihm selber wahrgenommen, in Laiensprache beschreibt (GAUCH, a.a.O., N. 2131). Mit Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall ist indes ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Gutachten ausgeführten Mängel der Lackierung (insbesondere die von blossem Auge gut erkennbare grossflächige bzw. uneinheitliche [vgl. vorstehende E. 5.4.1 in fine]