5.5.2.2. Der Kläger stellt sich in seiner Berufung (N. 24) auf den Standpunkt, dass eine genaue Benennung der nicht vertragsgemäss lackierten Autobestandteile bereits ein gewisses – nicht vorhandenes – Fachwissen beim Kläger vorausgesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass für eine ausreichende Mängelrüge nicht erforderlich ist, dass sich der Besteller einer technischen Sprache bedient oder den Mangel fachlich richtig umschreibt; vielmehr genügt es, dass er den angeblichen Mangel, wie von ihm selber wahrgenommen, in Laiensprache beschreibt (GAUCH, a.a.O., N. 2131).