hat denn auch in seinem Schreiben vom 9. April 2018 die Einholung eines Gutachtens in Aussicht gestellt und bereits (wenn auch unsubstanziiert) Mängelrüge erhoben. Selbst wenn – entgegen vorstehender E. 5.4.2 – keine stillschweigende Genehmigung der Mängel durch vorbehaltlose Entgegennahme des Werks trotz offensichtlicher Mängel stattgefunden hätte, müsste die am 19. Juni 2018 und damit erst nach mehr als zehn Wochen nach der Werkablieferung erfolgte substanziierte Rüge eines offenen Werkmangels (Klagebeilage 28) auf jeden Fall als verspätet gelten.