O., N. 25 zu Art. 367 OR). Vorliegend hätte der Kläger eine substanziierte Mängelrüge schon bei der Ablieferung des Fahrzeuges erheben können und müssen (vgl. dazu vorstehende E. 5.4.2, aber auch nachfolgende E. 5.5.2.2 zum angeblich fehlenden Fachwissen des Klägers zur Formulierung einer ausreichenden Mängelrüge). Er - 18 -