Lackierung [mit Ausnahme des "absolut einwandfrei" lackierten Heckdeckels]; Farbunterschiede der weiss lackierten Stellen am Fahrzeugheck; Lackstellen am Dachrahmen seitlich rechts, am Frontscheibenrahmen sowie an der Kante der Motorhaube nicht einwandfrei verarbeitet; Farbeinriss der hinteren Stossstande links und rechts). Beide Rügen vermochten aber nicht, die bereits eingetretene Verwirkung der Mängelrechte (vgl. vorstehende E. 5.4.2) rückgängig zu machen. 5.5.2. An dieser Stelle bleibt auf zwei Aussagen des Klägers einzugehen, denen nicht gefolgt werden kann: