Nach dem Gesagten ist unerheblich, dass der Kläger in der Folge zuerst am 24. April 2018 und dann am 19. Juni 2018 durch die I. Mängelrügen erheben liess (Klagebeilagen 7 und 28). Während die Rüge vom 7. April 2018 (Klagebeilage 7: "… die Lackoberfläche des Fahrzeugs keineswegs der vereinbarten Qualität entspricht") wiederum als unsubstanziiert taxiert werden muss (vgl. vorstehende E. 5.4.1), wurden in dem der Mängelrüge vom 19. Juni 2018 beigelegten Privatgutachten (Klagebeilage 3) die Mängel der Lackierung (erstmals) substanziiert dargetan ("auch von blossem Auge gut feststellbar(e)" von hinten nach vorn zunehmende Welligkeit der