bekannt waren, von ihm aber nicht nachweislich gerügt wurden. Mit anderen Worten hätte ein offensichtlicher Mangel vorgelegen, der den Kläger ohne Prüfung zur sofortigen Rüge verpflichtet hätte (vgl. vorstehende E. 4.3.2 zweiter Absatz). Die Beklagte beruft sich folglich insoweit zu Recht darauf, dass der Kläger dadurch, dass er bei der Ablieferung des restau- - 17 - rierten Autos (Werk) am 6. April 2018 durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Werks trotz offensichtlicher Mängel das Werk genehmigte und die Mängelrechte verwirkte (vgl. vorstehende E. 4.2).