Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, für die Zeit vor der Ablieferung des Werks gerade keine inhaltlich genügende vorzeitige Mängelrüge des Klägers nachgewiesen (vgl. vorstehende E. 5.3), an der sich die Beklagte hätte orientieren können und müssen. Zugleich hätte der Kläger die von ihm geltend gemachten, "von blossem Auge ersichtlich[en]" (Berufung N. 24 in fine) Mängel schon bei der Ablieferung ohne Weiteres erkennen müssen, nachdem es sich – mangels Nachbesserungsarbeiten – um die gleichen gehandelt haben muss, die dem Kläger – worauf er zu behaften ist – schon aufgrund der Beurteilung von F. vom 28. März 2018 (vgl. vorstehende E. 5.3.3)