Zwar kann sich die Berufung eines Bestellers auf eine verspätete Mängelrüge unter Umständen als rechtsmissbräuchlich erweisen, nämlich dann, wenn der Beklagte gestützt auf vom Kläger vor der Ablieferung abgegebene substanziierte Beanstandungen wusste oder hätte wissen müssen, welche Mängel gemeint waren (vgl. BGE 4C.190/2003 E. 5.2). Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, für die Zeit vor der Ablieferung des Werks gerade keine inhaltlich genügende vorzeitige Mängelrüge des Klägers nachgewiesen (vgl. vorstehende E. 5.3), an der sich die Beklagte hätte orientieren können und müssen.