5.4.2. Nun kann aber nicht übersehen werden, dass unklar ist, ob nach dem 28. März 2018 überhaupt noch Nachbesserungsarbeiten der Beklagten stattgefunden haben. In der Klageantwort (act. 46) wurde nämlich von dieser selber ausgeführt, dass nach dem Besuch von F. keine Nachbesserung "fällig geworden", sondern nur noch ein "Finish" erfolgt sei (vgl. auch act. 311, wo der beklagtische Organvertreter in der Parteibefragung nicht mehr anzugeben vermochte, welche Arbeiten nach dem 28. März 2018 noch vorgenommen wurden). Dennoch lässt sich daraus nichts zugunsten des Klägers ableiten: